Ältestenrat
30. Dezember 2004, verfasst von SÖS
Abgelegt unter: Anträge und Anfragen
Antrag vom 30.12.2004 (Nr. 1/2005)
Ich beantrage, dass die Rechtsabteilung der Stadt Stuttgart prüft, ob der Ältestenrat der Stadt Stuttgart im unten genannten Fall im Sinne der GemO arbeitet.
Begründung:
Sicherlich ist es zu begrüßen wenn die Stuttgarter Fraktionsspitzen bereit sind, den Jugendlichen des OBW9 wenigstens bis zum tatsächlichen Baubeginn eine Schonfrist zu gönnen.
Interessant wird es aber, wenn das Amtsblatt 52/53 der Stadt Stuttgart hier von einem Beschluss des Ältestenrates schreibt.
Laut GemO §33a Absatz 1 kann der "Gemeinderat einen Ältestenrat bilden, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ganges der Verhandlungen des Gemeinderats berät"
Konkreter wird es Im VwV Gemo zu § 33a:
"Der Ältestenrat ist kein Ausschuss des Gemeinderats im Sinne der Gemeindeordunung" … " "Die Aufgaben des Ältestenrats sind in § 33a Abs.1 festgelegt. Danach kann der Gemeinderat dem Ältestenrat einzelne Angelegenheiten aus seinem Zuständigkeitsbereich weder zu Entscheidung noch zu Vorbereitung übertragen oder zur sonstigen Vorbehandlung zuweisen"
Hannes Rockenbauch
zur Stellungnahme (10.02.2005) (Achtung: öffnet neues Fenster!)




Kommentare
Sagen Sie uns, was Sie denken... und falls Sie möchten, dass neben Ihrem Kommentar ein Bild zu sehen ist, holen Sie sich ein gravatar!