Tempo 30 / Luftreinhaltung
14. Januar 2005, verfasst von SÖS
Abgelegt unter: Anträge und Anfragen
Anfrage vom 14.01.2005 (Nr. 8/2005)
Die Beantwortung unserer Anfrage vom 22.12. durch Herrn Oberbürgermeister Dr. Schuster bedarf einer Nachfrage, um ggf. verstanden zu werden.
Es ist keineswegs so, daß "in ländlichen Gebietenkleinere Ortsdurchfahrten ohne Verkehrsbedeutung als Tempo-30-Zonen ausgewiesen worden" sind. Vielmehr handelt es sich z.T. um Bundes- oder Landesstraßen. Dort werden – entsprechend § 45, Abs. 9, StVO auf die besonderen örtlichen Verhältnisse abgestellt – Straßenabschnitte auf Tempo 30 begrenzt (mir sind bspw. solche Abschnitte bei der B28 in Oberkirch, Oppenau, Bad Peterstal-Griesbach bekannt). Wo steht hingegen in der StVO, wie in der Antwort angeführt, daß "auf ein leistungsfähiges Grundnetz" zu achten sei?
Welche, wie in der Antwort angeführt, "besondere Verkehrsbedeutung der Straßen" liegt dem Stuttgarter Vorbehaltnetz zugrunde und warum kann diese “besondere Verkehrsbedeutung der Straßen” nicht zur Luftreinhaltung abschnittsweise entschleunigt werden?
Wieso und welche Maßnahmen im Vorbehaltnetz führen zu Rückverlagerungen der Verkehre in Wohngebiete, wenn dort ebenfalls nicht schneller als Tempo 30 gefahren werden kann?
Hannes Rockenbauch



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