Nochmals: Ältestenrat
2. März 2005, verfasst von SÖS
Abgelegt unter: Anträge und Anfragen
Anfrage vom 02.03.2005 (Nr. 61/2005)
Die Antwort vom 10.02.2005 auf meinen Antrag Nr. 1/2005 kann so nicht stehen bleiben. Ist es richtig, daß der Ältestenrat "weder zu Entscheidung noch zu Vorbereitung oder sonstiger Vorbehandlung (VwV GemO zu § 33a)" befugt ist, und stimmt der Herr Oberbürgermeister als Vorsitzender des Ältestenrat mir zu, wenn ich feststelle, daß der Ältestenrat einen Gegenstand nicht beraten und insofern auch nicht "lediglich ein Beratungsergebnis" feststellen kann, er also im vorliegenden Fall seine Befugnisse überschritten hat?
Hannes Rockenbauch



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