CBL und Stuttgart 21
25. November 2009, verfasst von SÖS
Abgelegt unter: Anträge und Anfragen
Anfrage vom 25.11.2009 (Nr. 694/2009)
In den CBL-Verträgen über das Abwasser-Kanalnetz gibt nach unseren Informationen die Bestimmung, wonach die Anlagen nicht verändert werden dürfen. Allein beim Bau von S21 wird aber die Verlegung mehrerer Kanäle, u.a. des Nesenbachdücker, erforderlich werden.
Gibt es seitens der Verwaltung Erkenntnisse darüber, inwieweit die Vertragspartner hierbei mit Unterlassungs- (siehe Klärwerk Mühlhausen/Andrioff-Brücke) oder möglichen Schadenersatzforderungen an die Stadt heranzutreten beabsichtigen.
Hannes Rockenbauch, Gangolf Stocker




SÖS sagte am 1. Mai, 2010 um 21:02 Uhr:
Beantwortung zur Anfrage (03.12.2009)
“Gemäß den Regelungen des US-Lease-Vertragswerks ist die Landeshauptstadt Stuttgart zum einen verpflichtet, alle gemäß den gesetzlichen Vorschriften und Versicherungsbedingungen erforderlichen Maßnahmen und Veränderungen an den Kläranlagen und Sammlern vorzunehmen und zum anderen berechtigt, alle diejenigen Modifikationen und Verbesserungen an den Anlagen durchzuführen, die sie im Rahmen ordentlicher Geschäftsführung für wünschenswert erachtet. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass diese Maßnahmen den Betrieb der Anlagen nicht beeinträchtigen, deren Wert und Restnutzungsdauer nicht verringern und sie deren Funktionalität nicht verändern. Eine Zustimmung oder Unterrichtung anderer Transaktionsparteien ist hierzu nicht erforderlich.
Die Funktionalität und Leistungsfähigkeit des im Zuge von Stuttgart 21 notwendig werdenden Dükers beim Hauptsammler Nesenbach wurde im Rahmen eines physikalischen Modellversuchs im Wasserbaulabor der Universität Karlsruhe nachgewiesen. Somit steht der Hauptsammler Nesenbach auch zukünftig dem Kanalnetz der SES uneingeschränkt zur Verfügung. Wert und Restnutzungsdauer werden durch den neuen Düker erhöht, so dass auch das Verbot der Reduzierung des Wertes bzw. der Restnutzungsdauer der Maßnahme nicht entgegensteht.
Der durch den Bau von Stuttgart 21 beeinflusste Abschnitt des Hauptsammlers Nesenbach ist nicht Bestandteil eines sog. Key Component, also eines Sammlers, der auf bzw. in einer sog. Key Portion liegt. Diese Bereiche unterliegen einer besonderen Überwachung bei Baumaßnahmen.
Im Rahmen der jährlichen Berichtspflicht informiert SES gemäß Rahmenvertrag über bestimmte „Betriebsangelegenheiten“ (Specified Operational Matters). Hierzu zählen auch Investitionen mit einem Einzelwert von mehr als 4,5 Mio. $.
Die Baumaßnahme „Nesenbachdücker“ ist auch nicht mit dem geplanten Brückenbauwerk über das Gelände des Klärwerks Mühlhausen vergleichbar. Zum einen handelt es sich beim Brückenbauwerk um eine Baumaßnahme eines Dritten, die in das von der CBL-Transaktion betroffene Betriebsgrundstück des Klärwerks eingegriffen hätte. Eine Zustimmung zur ursprünglichen Planungsvariante wäre außerdem auch aus klärwerks-betrieblichen Gründen nicht möglich gewesen.”
Quelle: stuttgart.de