Rechtsverbindlichkeit herstellen für die Stadtentwicklungsziele
12. Februar 2010, verfasst von SÖS
Abgelegt unter: Anträge und Anfragen
Antrag und Anfrage vom 12.02.2010 (Nr. 60/2010)
Nach Auffassung der Verwaltung (Baurechtsamt, BM Hahn) sind die erteilten Baugenehmigungen für die sog. “Monsterbauten”, insbesondere die Baugenehmigung Gaußstr.15, rechtens und irreversibel. Dies deshalb, weil sowohl der Rahmenplan Halbhöhenlage als auch das Stadtentwicklungskonzept keinerlei rechtliche Bindungswirkung entfalten. Damit kann die Stadt weder die Halbhöhenlagen schützen noch sonst ihre Entwicklungsplanung durchsetzen.
Deshalb fragen wir,
welche Teile der angesprochenen Dokumente rechtsverbindlich gemacht werden könnten und welche Schritte dazu erforderlich wären.
Deshalb beantragen wir,
die Rechtslage im UTA darzustellen und die Möglichkeiten darzustellen, um die Rechtsverbindlichkeit herzustellen.
Hannes Rockenbauch, Ulrike Küstler, Gangolf Stocker




SÖS sagte am 26. Mai, 2010 um 18:30 Uhr:
Beantwortung und Stellungnahme zu Anfrage und Antrag (21.05.2010)
“Der Rahmenplan Halbhöhenlage ist eine informelle Planung, die die aktuelle Bedeutung der Hanglagen in der Innenstadt untersucht hat. Analysiert wurden insbesondere die Bebauung, Durchgrünung, das Stadtklima und das bestehende Planungsrecht.
Maßgeblich für Baugenehmigungen ist das geltende Bau- und Planungsrecht, d. h. rechtsverbindliche Bebauungspläne oder die noch teilweise geltende Ortsbaustaffel. Der Rahmenplan selber löst kein Baurecht aus, sondern gibt nur Hinweise, wo das Planungsrecht geändert werden sollte.
Rahmenplan Halbhöhenlage – Zitate:
Seite 6:
„Das bestehende Planungsrecht hat sich überwiegend bewährt und soll erhalten bleiben.“
Seite 7:
„Die Untersuchungen zum Rahmenplan haben ergeben, … dass die kleinteilige Parzellenstruktur und die historische städtebauliche Ordnung erhalten bleiben sollen.“
Im Kapitel 5 Ziele und Maßnahmen werden unter 5.5. Differenzen zwischen dem bestehenden Planungsrecht und aktuellen städtebaulichen und stadtklimatischen Zielsetzungen aufgezeigt. Daraus folgen elf konkrete Vorschläge für die Änderung von Bebauungsplänen, die je nach Planungsanlass in den folgenden Jahren abgearbeitet werden sollen (siehe Seite 48 ff).
Weitere Änderungen des bestehenden Planungsrechts auch zur Umsetzung des Stadtentwicklungskonzeptes sind von Einzelmaßnahmen abhängig, über die die Gremien informiert werden und der Gemeinderat in seiner Planungshoheit zu entscheiden hat.”
Quelle: stuttgart.de