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	<title>Kommentare zu: Ehemaliges G&#252;terbahnhofsgel&#228;nde Vaihingen</title>
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	<description>unabhängiges überparteiliches Personenbündnis Stuttgart Ökologisch Sozial</description>
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		<title>Von: S&#214;S</title>
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		<dc:creator>S&#214;S</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 May 2010 18:26:02 +0000</pubDate>
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		<description>Beantwortung zur Anfrage (20.04.2010)
&quot;Zu den Themen „Ver&#228;nderungssperre“ und „Planungsrechtliche Beurteilung“ wird erg&#228;nzend auf die &lt;a href=&quot;http://www.s-oe-s.de/index.php/archives/2009/09/14/fob-vaihingen/comment-page-1/#comment-14118&quot;&gt;Stellungnahme vom 3. November 2009&lt;/a&gt; zum &lt;a href=&quot;http://www.domino1.stuttgart.de/web/ksd/KSDRedSystem.nsf/01622b1049bb045641256a15005a9b56/360a8138f2ca78d8c12576350047743d?OpenDocument&quot;&gt;Antrag 329/2009&lt;/a&gt; der Fraktionsgemeinschaft S&#214;S und LINKE verwiesen.
Ver&#228;nderungssperre
Grunds&#228;tzlich ist der Beschluss einer Ver&#228;nderungssperre f&#252;r den Bereich des Vaihinger Bahnhofs m&#246;glich, wenn ein Aufstellungsbeschluss f&#252;r einen Bebauungsplan existiert und die Fl&#228;che vom Eisenbahnbundesamt freigestellt ist. Die Ver&#228;nderungssperre dient dabei der Sicherung der planerischen Ziele des Bebauungsplans, und zwar insbesondere bei Vorhaben, die den k&#252;nftigen Zielen der Gemeinde zuwiderlaufen und ihre Verwirklichung erschweren w&#252;rden. Im Falle des ehemaligen G&#252;terbahnhofs Vaihingen fehlt es an einer gegenl&#228;ufigen Planung, so dass die Erforderlichkeit und Sinnhaftigkeit einer Ver&#228;nderungssperre momentan nicht gegeben ist.
Die Geltungsdauer einer Ver&#228;nderungssperre betr&#228;gt zwei Jahre und kann um ein Jahr, sowie in Ausnahmef&#228;llen um ein weiteres Jahr auf insgesamt maximal vier Jahre verl&#228;ngert werden. Diese Zeit steht zur Verf&#252;gung, um das entsprechende Bebauungsplanverfahren abzuschlie&#223;en, ansonsten haben die Betroffenen einen Anspruch auf Entsch&#228;digung. Im Regelfall wird eine Ver&#228;nderungssperre deshalb erst bei Vorliegen konkreter Planungen zu einem Vorhaben (Bauantrag oder Bauvoranfrage) beschlossen, die nicht den Planungszielen des aufzustellenden Bebauungsplanes entsprechen.
Vorkaufsrecht
Grunds&#228;tzlich muss zwischen zwei Arten von Vorkaufsrechten unterschieden werden, und zwar dem allgemeinen Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB sowie dem besonderen Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB. Ein allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB steht der Gemeinde u. a. beim Kauf von Grundst&#252;cken zu, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und f&#252;r die eine Nutzung f&#252;r &#246;ffentliche Zwecke (z. B. Verkehrsfl&#228;che) festgesetzt ist. Dies ist im Bereich des ehemaligen G&#252;terbahnhofs Vaihingen nicht der Fall.
Im angesprochenen Fall der Stadt Reutlingen hatte die Gemeinde durch eine Satzung ein besonderes Vorkaufsrecht (§ 25 BauGB) beschlossen. Dar&#252;ber hinaus wurde ein entsprechender Aufstellungsbeschluss f&#252;r einen Bebauungsplan gefasst, der die Festsetzung von Sondergebieten mit den Zweckbestimmungen „Logistik-Zen-trum“ und „Containerbahnhof“ vorgesehen hat. Das planerische Ziel der Gemeinde war es also, den G&#252;terbahnhof mit seiner verkehrlichen bzw. logistischen Funktion als Verkn&#252;pfungspunkt zwischen Stra&#223;e und Schiene langfristig zu sichern. Die Stadt Reutlingen wollte sich die Option f&#252;r die Zukunft erhalten, die Bahnanlage wieder in Betrieb zu nehmen. Dieser Fall ist deshalb mit der Situation in Vaihingen nicht vergleichbar.
Ein bestehendes Vorkaufsrecht kann dar&#252;ber hinaus nur ausge&#252;bt werden, wenn ein Kaufvertrag vorliegt. Bisher gab es jedoch keinen Verkaufsfall, so dass sich die Fl&#228;chen am Vaihinger Bahnhof immer noch im Eigentum der Deutschen Bahn AG befinden. Eine Vorkaufsrechtspr&#252;fung hat deshalb noch nicht stattgefunden.
Planungsrechtliche Beurteilung nach Freistellung der Fl&#228;che
Nach Freistellung der Fl&#228;che durch das Eisenbahnbundesamt ist der Bereich des ehemaligen G&#252;terbahnhofs gem&#228;&#223; § 35 BauGB planungsrechtlich als Au&#223;enbereich zu werten. Um eine weitergehende bauliche Nutzung als f&#252;r Bahnzwecke im Sinne einer geordneten st&#228;dtebaulichen Entwicklung zu erm&#246;glichen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans sowie die &#196;nderung des Fl&#228;chennutzungsplans im Parallelverfahren erforderlich.&quot;
Quelle: &lt;a href=&quot;http://www.domino1.stuttgart.de/web/ksd/KSDRedSystem.nsf/01622b1049bb045641256a15005a9b56/b8ee3c23f19de659c125770d003177a5?OpenDocument&quot;&gt;stuttgart.de&lt;/a&gt;</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Beantwortung zur Anfrage (20.04.2010)</p>
<p>&#8220;Zu den Themen „Ver&auml;nderungssperre“ und „Planungsrechtliche Beurteilung“ wird erg&auml;nzend auf die <a href="http://www.s-oe-s.de/index.php/archives/2009/09/14/fob-vaihingen/comment-page-1/#comment-14118">Stellungnahme vom 3. November 2009</a> zum <a href="http://www.domino1.stuttgart.de/web/ksd/KSDRedSystem.nsf/01622b1049bb045641256a15005a9b56/360a8138f2ca78d8c12576350047743d?OpenDocument">Antrag 329/2009</a> der Fraktionsgemeinschaft S&Ouml;S und LINKE verwiesen.</p>
<p>Ver&auml;nderungssperre<br />
Grunds&auml;tzlich ist der Beschluss einer Ver&auml;nderungssperre f&uuml;r den Bereich des Vaihinger Bahnhofs m&ouml;glich, wenn ein Aufstellungsbeschluss f&uuml;r einen Bebauungsplan existiert und die Fl&auml;che vom Eisenbahnbundesamt freigestellt ist. Die Ver&auml;nderungssperre dient dabei der Sicherung der planerischen Ziele des Bebauungsplans, und zwar insbesondere bei Vorhaben, die den k&uuml;nftigen Zielen der Gemeinde zuwiderlaufen und ihre Verwirklichung erschweren w&uuml;rden. Im Falle des ehemaligen G&uuml;terbahnhofs Vaihingen fehlt es an einer gegenl&auml;ufigen Planung, so dass die Erforderlichkeit und Sinnhaftigkeit einer Ver&auml;nderungssperre momentan nicht gegeben ist.</p>
<p>Die Geltungsdauer einer Ver&auml;nderungssperre betr&auml;gt zwei Jahre und kann um ein Jahr, sowie in Ausnahmef&auml;llen um ein weiteres Jahr auf insgesamt maximal vier Jahre verl&auml;ngert werden. Diese Zeit steht zur Verf&uuml;gung, um das entsprechende Bebauungsplanverfahren abzuschlie&szlig;en, ansonsten haben die Betroffenen einen Anspruch auf Entsch&auml;digung. Im Regelfall wird eine Ver&auml;nderungssperre deshalb erst bei Vorliegen konkreter Planungen zu einem Vorhaben (Bauantrag oder Bauvoranfrage) beschlossen, die nicht den Planungszielen des aufzustellenden Bebauungsplanes entsprechen.</p>
<p>Vorkaufsrecht<br />
Grunds&auml;tzlich muss zwischen zwei Arten von Vorkaufsrechten unterschieden werden, und zwar dem allgemeinen Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB sowie dem besonderen Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB. Ein allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB steht der Gemeinde u. a. beim Kauf von Grundst&uuml;cken zu, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und f&uuml;r die eine Nutzung f&uuml;r &ouml;ffentliche Zwecke (z. B. Verkehrsfl&auml;che) festgesetzt ist. Dies ist im Bereich des ehemaligen G&uuml;terbahnhofs Vaihingen nicht der Fall.</p>
<p>Im angesprochenen Fall der Stadt Reutlingen hatte die Gemeinde durch eine Satzung ein besonderes Vorkaufsrecht (§ 25 BauGB) beschlossen. Dar&uuml;ber hinaus wurde ein entsprechender Aufstellungsbeschluss f&uuml;r einen Bebauungsplan gefasst, der die Festsetzung von Sondergebieten mit den Zweckbestimmungen „Logistik-Zen-trum“ und „Containerbahnhof“ vorgesehen hat. Das planerische Ziel der Gemeinde war es also, den G&uuml;terbahnhof mit seiner verkehrlichen bzw. logistischen Funktion als Verkn&uuml;pfungspunkt zwischen Stra&szlig;e und Schiene langfristig zu sichern. Die Stadt Reutlingen wollte sich die Option f&uuml;r die Zukunft erhalten, die Bahnanlage wieder in Betrieb zu nehmen. Dieser Fall ist deshalb mit der Situation in Vaihingen nicht vergleichbar.</p>
<p>Ein bestehendes Vorkaufsrecht kann dar&uuml;ber hinaus nur ausge&uuml;bt werden, wenn ein Kaufvertrag vorliegt. Bisher gab es jedoch keinen Verkaufsfall, so dass sich die Fl&auml;chen am Vaihinger Bahnhof immer noch im Eigentum der Deutschen Bahn AG befinden. Eine Vorkaufsrechtspr&uuml;fung hat deshalb noch nicht stattgefunden.</p>
<p>Planungsrechtliche Beurteilung nach Freistellung der Fl&auml;che<br />
Nach Freistellung der Fl&auml;che durch das Eisenbahnbundesamt ist der Bereich des ehemaligen G&uuml;terbahnhofs gem&auml;&szlig; § 35 BauGB planungsrechtlich als Au&szlig;enbereich zu werten. Um eine weitergehende bauliche Nutzung als f&uuml;r Bahnzwecke im Sinne einer geordneten st&auml;dtebaulichen Entwicklung zu erm&ouml;glichen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans sowie die &Auml;nderung des Fl&auml;chennutzungsplans im Parallelverfahren erforderlich.&#8221;</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.domino1.stuttgart.de/web/ksd/KSDRedSystem.nsf/01622b1049bb045641256a15005a9b56/b8ee3c23f19de659c125770d003177a5?OpenDocument">stuttgart.de</a></p>
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