Ehrenamt und Grundsicherung
9. April 2010, verfasst von SÖS
Abgelegt unter: Anträge und Anfragen
Antrag und Anfrage vom 09.04.2010 (Nr. 104/2010)
Ein Stuttgarter Bürger, der neben einer Erwerbsunfähigkeitsrente Leistungen der Grundsicherung erhält und ehrenamtlich in einem Verein tätig ist, hat sich als Petent an den Petitionsausschuss des Landtags gewandt. Er bat um die Prüfung einer Auskunft des Stuttgarter Sozialamts, wonach die steuerfreie Übungsleiterpauschale auf die Leistungsansprüche der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) anzurechnen ist. Das Sozialamt rechnet ihm demzufolge 70 Prozent der Pauschale auf die Grundsicherung an; nur 30 Prozent werden nicht angerechet. Bei SGB-II-Bezug erfolgt diese Anrechnung nicht.
Zur Entscheidung des Petitionsausschusses ist in Drucksache 14/5282 zu lesen: “Der Vorsitzende sprach sich dafür aus, den Vorschlag des Berichterstatters aufzugreifen und die Petition der Landesregierung als Material zu überweisen mit der Anregung, hier etwas zu ändern. Er richtete darüber hinaus die Bitte an den Berichterstatter, sich im Gemeinderat der Stadt Stuttgart weiterführende Gedanken zu dieser Sache zu machen. Diesem Antrag stimmte der Petitionsausschuss einstimmig zu.” Mit dem Beschluss wurde die Landesregierung aufgefordert, auf eine Rechtsänderung hinzuwirken.
Die Fraktionsgemeinschaft SÖS und LINKE teilt das Anliegen und die Auffassung des Petenten, dass diese Anrechnung unterbleiben soll und dass es gesellschaftspolitisch wünschenswert ist, dass sich jemand für andere einsetzt und etwas für das Gemeinwohl tut.
Der Vorsitzende des Petitionsausschusses stellte die Frage, “ob es für die Stadt keine Möglichkeit z.B. im Rahmen eines Gemeinderatsbeschlusses oder auf Grund eigener ,Zivilcourage’ gebe, Abhilfe im vorliegenden Einzelfall zu schaffen”. Diese Frage bzw. Anregung greifen wir auf.
Wir fragen an:
Wie viele Fälle dieser Art sind in Stuttgart bekannt? Welche Kosten entstehen, wenn in die Anrechnung der Übungsleiterpauschale auf Leistungen nach SGB XII unterbleibt?
Wir beantragen:
Der Gemeinderat der Stadt Stuttgart möge beschließen, dass in Stuttgart auf der Grundlage einer Kulanzregelung in diesem und anderen Fällen dieser Art die Anrechung der Übungsleiterpauschale auf SGB-XII-Leistungen unterbleibt?
Ulrike Küstler, Hannes Rockenbauch




SÖS sagte am 18. Juni, 2010 um 17:55 Uhr:
Beantwortung und Stellungnahme (11.06.2010)
“Grundlage für die Einkommensanrechnung ist § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Darin ist geregelt, dass alle Einnahmen „ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen“ bei der Berechnung der Einkünfte nach § 82 SGB XII zu berücksichtigen sind. Es handelt sich nicht um eine „Kannbestimmung“; die Sozialverwaltung hat also keine Ermessens- oder Beurteilungsspielräume. Von diesen Einkünften bleiben 30 %, maximal jedoch 50 % des Eckregelsatzes (also derzeit 179,50 EUR), nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII anrechnungsfrei.
Um die Anrechnung von Übungsleiterpauschalen i.S. von § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) generell auszuschließen, müsste das SGB XII durch den Bundestag geändert werden. Das Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg hat das Thema zu diesem Zweck bereits in die länderübergreifende Arbeitsgruppe eingebracht.
In dem genannten Einzelfall käme dann allerdings wohl die seit 2007 geltende Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG in Frage. Bei einer Rechtsänderung müsste dann also nicht nur die Übungsleiterpauschale, sondern auch die Ehrenamtspauschale anrechnungsfrei gestellt werden.
Die Sozialverwaltung sieht sich außerstande, dem Gemeinderat ein Abweichen von den gesetzlichen Vorgaben im Sinne einer kommunalen Freiwilligkeitsleistung vorzuschlagen, weil in diesem Zusammenhang weitere Fragestellungen aufgeworfen werden müssten, nämlich z. B. ob nicht auch Einkommen aus Minijobs (u. a. Putzhilfen, Prospekt- und Zeitungsausträger/innen), Aufwandsentschädigungen, gelegentlichen Hilfsdiensten oder aus Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen aus Gleichbehandlungsgründen ebenso anrechnungsfrei zu stellen wären. Nicht nur Übungsleiter und Ehrenamtliche, sondern auch diese Beschäftigten setzen sich überobligatorisch (trotz Erwerbsminderung) dafür ein, noch am Gemeinschaftsleben-/ Arbeitsleben teilzuhaben und reduzieren mit ihrer Arbeitsleistung den kommunalen Sozialhilfeaufwand.
Der Sozialverwaltung sind derzeit 35 erwerbsgeminderte Personen in Stuttgart bekannt, die außerhalb von Einrichtungen Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit erzielen. Die Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen sind in dieser Zahl nicht enthalten.
Allerdings kann aus gegenwärtiger Sicht nicht beurteilt werden, in wie vielen Fällen Ausnahmeregelungen zu treffen wären, falls der Gemeinderat einen Beschluss zur Freilassung der Übungsleiterpauschale fassen würde. Daher kann auch der entstehende Mehraufwand im Sozialhilfebudget nicht beziffert werden.
Die finanziellen Auswirkungen im Einzelfall zeigt folgende Beispielrechnung:
Monatliche „Übungsleiterpauschale“ von 175,00 EUR
Absetzung vom Einkommen mindestens:
30 % freibleibendes Einkommen: 52,50 EUR
Arbeitsmittelpauschale: 5,20 EUR, zus 57,70 EUR
(außerdem können ggf. erforderliche Fahrtkosten und angemessene Versicherungsbeiträge vom Einkommen abgesetzt werden) Anrechnung des Einkommens von höchstens 117,30 EUR.
Die Sozialverwaltung schlägt vor, die Rechtsänderung abzuwarten und keine Stuttgarter Ausnahmeregelung von der gesetzlichen Einkommensanrechnung zu beschließen.”
Quelle: stuttgart.de