Kein “Lohnwucher” in Stuttgart
19. April 2010, verfasst von SÖS
Abgelegt unter: Anträge und Anfragen
Antrag vom 19.04.2010 (Nr. 117/2010)
Am 22. April 2009 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (5 AZR 436/08):
“Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines Anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen.”
Im vorliegenden Fall hatte ein Gartenbaubetrieb einer Beschäftigten einen Stundenlohn von sechs Euro netto gezahlt für eine Tätigkeit, die laut Tarifvertrag mit 7,84 Euro brutto bezahlt werden muss. Laut BAG ist es sittenwidrig, wenn die Bezahlung weniger als zwei Drittel des in der Branche und Region üblichen Tariflohns beträgt. Ein solches Vorgehen hat das BAG in seiner Pressemeldung als “Lohnwucher” bezeichnet.
Für die Kommunen bzw. das JobCenter ist das Urteil von Bedeutung bei der Vermittlung in Arbeitsplätze und wo es um “Aufstocker” geht. Hier besteht der Verdacht, dass das JobCenter für aufstockende Leistungen zahlt, weil einzelne Arbeitgeber sittenwidrig zu niedrige Löhne zahlen und sich durch “Lohnwucher” zu Unrecht bereichern. Es werden also nicht nur die Arbeitnehmer/-innen geschädigt, sondern auch die öffentliche Hand. Es werden öffentliche Leistungen erbracht, die bei tarifgerechtem oder nicht sittenwidrigem Lohn nicht erforderlich wären. Zudem dehnt sich der Niedriglohnsektor zu Ungunsten der ganzen Gesellschaft aus. Das JobCenter Stralsund hat seit Herbst 2008 in 17 Fällen erfolgreich Lohnnachforderungen von knapp 132.000 Euro bei Gericht geltend gemacht.
Für Arbeitsuchende, denen Arbeit zu solchen sittenwidrigen Bedingungen angeboten werden, ergibt sich das weitere Problem: Können sie ein solches Angebot ablehnen, ohne dass sie mit Sanktionen des JobCenters bestraft werden? Zudem würde eine Arbeit zu einem gerechten Lohn diese Menschen nicht nur vom Hartz-IV-System befreien, sie könnten auch höhere Beiträge in die Rentenversicherung entrichten, um die Altersarmut zu verhindern oder wenigstens abzumildern.
Wir beantragen daher:
1. Das JobCenter prüft, ob bei “Aufstockern” Fälle vorliegen, in denen sittenwidrige Löhne gezahlt werden.
2. Das JobCenter fordert in diesen Fällen eine Erstattung der zu Unrecht ausgezahlten Aufstockungsleistungen von den Arbeitgebern.
3. In Fällen von “Lohnwucher” bringt das JobCenter diese zur Anzeige bei den Sozialversicherungen und beim Gericht.
4. In Zukunft prüft das JobCenter bei allen Vermittlungen von Arbeitssuchenden das Arbeitgeberangebot von vornherein darauf, dass es nicht sittenwidrig ist.
5. Arbeitsuchende, die sittenwidrige Angebote ablehnen, werden nicht mit Sanktionen belegt, sondern unterstützt.
Daher beantragen wir weiter:
6. Im Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen berichtet das JobCenter, wie es bisher mit diesem Thema umgeht.
7. Das JobCenter wird aufgefordert, nach der Sommerpause dem Gemeinderat zu berichten, ob in Stuttgart aufstockende Leistungen ohne korrekte Leistungen gezahlt wurden und über sein weiteres Vorgehen.
Ulrike Küstler, Hannes Rockenbauch




SÖS sagte am 18. Mai, 2010 um 23:37 Uhr:
Stellungnahme zum Antrag (17.05.2010)
“Die Bundesagentur für Arbeit hat am 20. Januar 2010 mit einer Geschäftanweisung zur Überleitung von Gehaltsansprüchen mit neuen fachlichen Hinweisen zum Lohnwucher die bisherigen Verwaltungspraxis, bei der von einer fehlenden aktiv Legitimierung des JobCenters ausgegangen worden war, geändert.
Aufgrund dieser Änderung entwickelt das JobCenter aktuell ein Verfahren, in dem bei Neu- und Bestandsfällen, in denen ein auffällig geringes Arbeitsentgelt erzielt wird, Sachverhaltsermittlungen durchgeführt werden. Ziel ist es, zu prüfen inwieweit im konkreten Einzelfall eine sittenwidrige Entgeltvereinbarung vorliegt, ob eine solche angepasst werden kann und ob ggf. bestehende Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden können.
Die hierzu erforderlichen Erhebungen und Überprüfungen sind sorgfältig aber auch umsichtig durchzuführen, da in der Regel die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu regulären Bedingungen anzustreben ist.
Eine Bewertung kritischer Bestandsfälle wird aufgrund der erforderlichen Vorarbeiten und Klärungen vor der Sommerpause nicht möglich sein. Das JobCenter wird im Herbst 2010 über die Ergebnisse der Überprüfung berichten.
Bereits jetzt ist sichergestellt, dass das JobCenter selbst keine Arbeitsangebote mit sittenwidrigen Konditionen vermittelt oder vorschlägt. Sanktionsandrohungen in diesem Zusammenhang sind rechtswidrig und deshalb ausgeschlossen.”
Quelle: stuttgart.de