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LBBW: Wo ist der Ausgang?

7. Juni 2010, verfasst von  
Abgelegt unter: Anträge und Anfragen

Antrag und Anfrage vom 07.06.2010 (Nr. 180/2010)

Die EU verlangt für ihre Zustimmung zu der Eigenkapitalaufstockung von 2009 von den Eigentümern der LBBW eine Änderung der Rechtsform. Aus einer Anstalt des öffentlichen Rechts soll eine Aktiengesellschaft (AG) bzw. eine Société Européenne (SE) werden. Schon im ersten Schritt (Einführung der Strukturen einer Privatgesellschaft in diesem Jahr) führt das zu einem massiven Abbau der Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten der Stadt. So bekommt die Stadt Stuttgart bis 2013 nur drei von 21 Aufsichtsratsmandaten, wovon zwei an Externe vergeben werden müssen. Damit sind die direkten Einflussmöglichkeiten des Gemeinderats aufs Äußerste minimiert. Bei den städtischen Vertretern wird noch nicht einmal das Vier-Augen-Prinzip gewährleistet. Auch ergeben sich grundsätzliche Fragen nach der Zulässigkeit der Beteiligung der Stadt an einer AG oder SE im Finanzsektor.

Was die Stadt Stuttgart braucht ist eine Stadtsparkasse, die die städtischen Interessen, d. h. die städtische Wirtschaftsförderung und die städtische und regionale mittelständische Wirtschaft unterstützt. Im Rahmen der Daseinsvorsorge muss die Stadt dafür sorgen, dass es am Ort ein kundennahes Angebot gibt, bei dem die Beratung im Vordergrund steht und wo jeder Mann, jede Frau ein Konto eröffnen kann (auch wenn er oder sie wenig Geld hat oder vom Hartz-IV-Regelsatz leben muss). Verzichten kann die Stadt auf eine Großbank, die risikobelastete Geschäfte auf den internationalen Finanzmärkten tätigt und Kommunen und Mittelständlern Risikopapiere andient und verkauft.

Mit der Umgestaltung der LBBW aus einer Anstalt des öffentlichen Rechts in eine AG oder SE ist auch die Gefahr verbunden, dass daraus nach der Bank privaten Rechts eine private Großbank gemacht wird. Beides widerspricht nach unserer Auffassung den Interessen und dem gesetzlichen Auftrag der Stadt.

Daher fragen und beantragen wir:
A – Wo ist der Ausgang?

a) Die Stadtverwaltung legt dar, ob und wie bereits jetzt beim ersten Schritt das Landesbankgesetz, die Fusionsvereinbarung und die Trägervereinbarung so gestaltet werden können, dass sich die Stadt von der LBBW befreien kann.

b) Wie kann die Stadt ihre verschiedenartigen Anlagen in der LBBW herauslösen?

B – Wo ist der Eingang?
Wie kommt die Stadt zu einer Stadtsparkasse, die ihren Anforderungen dient?

a) Die Stadtverwaltung legt detailliert dar, wie viel städtisches Kapital erforderlich ist, um eine städtische Sparkasse zu gründen.

b) Die Stadtverwaltung legt detailliert dar, wie die Herauslösung der BW-Bank aus dem LBBW-Konzern erreicht werden kann.

c) Die Stadtverwaltung legt detailliert dar, ob und wie die BW-Bank zur städtischen Sparkasse gemacht werden kann.

d) Die Stadtverwaltung legt detailliert dar, ob die Option einer regionalen Sparkasse gemeinsam mit den Kreisen der Region möglich ist.

Wir bitten jeweils um die Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen, der notwendigen Kapitalmittel, der möglichen Geschäftsmodelle und der Marktbedingungen.

C – Darf die Stadt überhaupt Eigentümerin einer privaten Bank werden?

Laut Gemeindeordnung hat die Stadt das Recht, frei zu entscheiden, ob sie ihren Bürgern und Bürgerinnen eine öffentlich-rechtliche Bank anbietet oder nicht. Das Landesbankgesetz und die Fusionsvereinbarung von 1998 haben keine Ausstiegsklausel. Das war nicht nur kurzsichtig, sondern auch falsch. Denn damit wird der Stadt verwehrt, sich bei geänderten Bedingungen anders zu entscheiden. Ist das mit dem Selbstverwaltungsrecht und der Gemeindeordnung vereinbar?

Wenn die LBBW zur AG oder SE wird, ist die Geschäftsgrundlage verändert. Die Stadt darf sich laut Gemeindeordnung nur an einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse beteiligen und nicht auf dem privaten oder überregionalen Finanzmarkt tätig werden. Das Sparkassengesetz ermöglicht nur Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Gemeindeordnung regelt, dass die Stadt ein Bankunternehmen nur im Rahmen des Sparkassenrechts betreiben darf. Wenn die LBBW zu einer privatrechtlich organisierten Bank umgestaltet wird, will und vor allem kann die Stadt dann noch (Mit-)Eigentümerin dieser Bank sein?

D – Wir beantragen:

a) Zu den genannten Fragen wird ein unabhängiges Rechtsgutachten beim Städtetag eingeholt. Auch dieses beantragen wir abzuwarten vor der Beschlussfassung.

b) Die Beschlussfassung über die GRDrs 252/2010 wird ausgesetzt, bis diese rechtlichen Fragen geklärt sind.

Ulrike Küstler, Hannes Rockenbauch, Thomas Adler, Gangolf Stocker, Maria-Lina Kotelmann

Kommentare

1 Kommentar zu "LBBW: Wo ist der Ausgang?"

  1. SÖS sagte am 18. Juni, 2010 um 17:58 Uhr: 

    Beantwortung und Stellungnahme (17.06.2010)

    A – Wo ist der Ausgang?

    zu a) „Ausstiegsszenario“

    Grundsätzlich ist die Beteiligung an der LBBW wie auch bei allen anderen privat-rechtlichen Beteiligungen der LHS auf Dauer angelegt.

    Die Übertragung von Anteilen am Stammkapital ist in § 7 der Fusionsvereinbarung geregelt. Danach kann jeder Träger seinen Anteil am Stammkapital ganz oder teilweise durch Vertrag auf einen anderen Träger übertragen; andere Übertragungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller Träger. Dadurch ist der Kreis möglicher Erwerber von Anteilen am Stammkapital der LBBW von vornherein eng beschränkt. Das Ausscheiden als Träger bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.

    Die Fortgeltung dieser Regelungen ist ausdrücklich in der neuen Trägervereinbarung vorgesehen. Darüber hinaus wird in dieser Vereinbarung die Absicht bekundet, im Zusammenhang mit dem Rechtsformwechsel die Fusionsvereinbarung unter Beibehaltung der dort enthaltenen Inhalte und Rechte zu einer Aktionärsvereinbarung weiterzuentwickeln. Diese kann nur einvernehmlich abgeschlossen werden.

    Ein Kündigungsrecht einzelner Aktionäre sehen weder das deutsche Aktienrecht noch die Regelungen zur europäischen Aktiengesellschaft vor.

    zu b) Herauslösung der Anlagen

    - Die Anteile am Stammkapital könnten wie unter a) beschrieben übertragen werden.

    - Die stillen Einlagen könnten frühestens nach Ablauf des 10. Kalenderjahres seit Erbringung der Einlage und nur mit Zustimmung der BaFin gekündigt werden.

    B – Wo ist der Eingang?

    In § 25 der Fusionsvereinbarung hat sich die Landeshauptstadt Stuttgart dazu verpflichtet, auf ihrem Gebiet keine Sparkasse zu errichten, zu betreiben oder sich hieran zu beteiligen. Die Fusionsvereinbarung kann nur einvernehmlich geändert werden. Seitens der anderen Träger ist die Bereitschaft für eine Änderung dieser Regelung zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gegeben.

    Die übrigen Fragen wurden im Gutachten von Roland Berger vom Februar 2009 beantwortet, das dem Gemeinderat zur Einsicht zur Verfügung stand.

    Die BW-Bank nimmt im Übrigen bereits heute die Sparkassenfunktion im Stadtgebiet Stuttgart wahr. Eine Herauslösung der BW-Bank aus der LBBW setzt eine rechtliche Verselbständigung voraus, für die die Zustimmung aller Träger erforderlich ist. Eine solche Bereitschaft ist zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gegeben.

    Die Neugründung einer Stadtsparkasse Stuttgart im Wettbewerb zur BW-Bank wurde von Roland Berger untersucht und angesichts fehlender Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit verworfen. Diese Einschätzung teilt die Stadtverwaltung.

    C – Darf die Stadt überhaupt Eigentümerin einer privaten Bank werden?

    § 102 Abs. 5 GemO hat folgenden Wortlaut: „Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht betreiben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Für das öffentliche Sparkassenwesen verbleibt es bei den besonderen Vorschriften.“

    Nach Satz 1 darf die Gemeinde Bankunternehmen nur dann betreiben, wenn es eine spezialgesetzliche Regelung gibt. Derzeit und auch nach der beabsichtigten Änderung stellt das Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (LBWG) eine solche spezialgesetzliche Regelung dar.

    Sollte auch künftig (ab 2013) das LBWG oder ein anderes Landesgesetz ausdrücklich vorsehen, dass die LBBW die Rechtsform einer privaten Aktiengesellschaft hat und die Stadt daran beteiligt ist, so geht diese Regelung aufgrund der ausdrücklichen Subsidiarität der Gemeindeordnung gegenüber spezielleren gesetzlichen Rege-lungen weiterhin den allgemeinen kommunalrechtlichen Regelungen vor und erlaubt dann auch die Beteiligung der LHS an einer „LBBW AG“ bzw. „LBBW SE“.

    Das Regierungspräsidium, an das sich die Fraktionsgemeinschaft ebenfalls mit dieser Frage gewendet hat, bestätigt mit Schreiben vom 15. Juni 2010 die Zulässigkeit der Beteiligung der Landeshauptstadt an der LBBW in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts, an der durch in der GRDrs 252/2010 beschriebenen Anpassung der Rechtsgrundlagen der LBBW nichts geändert wird. Bezüglich der Zulässigkeit einer Beteiligung nach der Umwandlung in eine juristische Person des Privatrechts verweist das Regierungspräsidium auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtvorschriften, die dem Regierungspräsidium gegenwärtig nicht bekannt sind, weil es sie noch nicht einmal im Entwurf gibt. Eine endgültige rechtliche Prüfung kann folglich erst nach Vorliegen eines solchen Gesetzentwurfs erfolgen.

    D – Verschiebung der Beschlussfassung

    Durch das Beihilfeverfahren der Europäischen Union ist zwar partiell eine Änderung der Geschäftsgrundlage für die Fusionsvereinbarung und auch im Hinblick auf das LBWG und die Satzung der LBBW eingetreten. Dies führt jedoch im besonderen Fall einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (und um eine solche handelt es sich bei der Fusionsvereinbarung) nicht zu einem Kündigungsrecht, sondern zunächst dazu, dass eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangt werden kann.

    Eine solche Anpassung ist durch die ausgehandelte Trägervereinbarung erfolgt. Durch diese werden die für die Stadt wichtigen Rechte aus der Fusionsvereinbarung ausdrücklich gewahrt, und es ist auch vorgesehen, dass die Vereinbarung entsprechend ihrem Stellenwert vor Verabschiedung des LBWG und der Satzung der LBBW unterzeichnet wird.

    Sollte nun seitens der Stadt die Zustimmung aufgeschoben oder gar verweigert werden, werden die anderen Träger, insbesondere das Land als Gesetzgeber, die im Zusammenhang mit dem EU-Beihilfeverfahren notwendigen Änderungen des Gesetzes und der Satzung alleine verabschieden. Die Anpassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird nicht erfolgen. Dadurch werden die grundsätzlichen Rechte der Stadt, wonach in wesentlichen Fragen die Einstimmigkeit unter den Trägern erforderlich ist, nicht nur für die Übergangszeit, sondern auch im Hinblick auf den Rechtsformwechsel in Frage gestellt und geschwächt.

    Insbesondere mit der Fortschreibung und Ergänzung der Trägervereinbarung wird exakt das Gegenteil erreicht, nämlich die bestehenden Rechte und die Interessen der Landeshauptstadt Stuttgart dauerhaft zu wahren. ”

    Quelle: stuttgart.de

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