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Ablehnung von Anmeldern einer Kundgebung durch das Ordnungsamt

26. Juli 2010, verfasst von  
Abgelegt unter: Anträge und Anfragen

Anfrage vom 16.07.2010 (Nr. 215/2010)

Wir erhalten die Mitteilung, dass drei Anmelder(innen) mehrerer Kundgebungen anläßlich des für den 30. Juli öffentlichen Gelöbnisses der Bundeswehr im Innenhof des neuen Schlosses als “ungeeignet” abgelehnt wurden. Vorausgesetzt, diese Mitteilung stimmt, möchten wir gerne wissen, aufgrund welcher Rechtslage das Ordnungsamt so verfahren hat, welche Erkenntnisse dieser Entscheidung zu Grunde liegen und welche Auswirkungen dies auf die geplanten Kundgebungen hat.

Begründung:
Das Versammlungrecht (Artikel 8 GG) und das Recht auf freie Meinungsaußerung (Artikel 5 GG) sind u. E. zu hohe Grundrechte, als dass da behördliche Ermessensspielräume bestehen. Und wenn ja, hätten wir die gerne erläutert.

Gangolf Stocker, Ulrike Küstler

Kommentare

1 Kommentar zu "Ablehnung von Anmeldern einer Kundgebung durch das Ordnungsamt"

  1. SÖS sagte am 2. September, 2010 um 18:27 Uhr: 

    Beantwortung zur Anfrage (05.08.2010)

    “Zum Gelöbnis am 30. Juli 2010 wurden insgesamt 15 Gegendemonstrationen angemeldet. Alle Anmelder wurden zu Kooperationsgesprächen mit dem Amt für öffentliche Ordnung als Versammlungsbehörde eingeladen, um bestehende Probleme und die beabsichtigten Auflagen zu besprechen.

    Im Rahmen der Kooperationsgespräche wurde vier Versammlungsanmeldern mitgeteilt, dass wegen strafbarer Handlungen bei früheren Versammlungen Zweifel an deren Zuverlässigkeit bestehen, um den Anmeldern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    Zwei der Anmelder zogen ihre Versammlungsanmeldung noch im Rahmen des Gesprächs sofort zurück, zwei weitere Anmelder benannten Ersatzpersonen für die Versammlungsleitung, so dass die Versammlungen wie angemeldet stattfinden können.

    Eine förmliche Ablehnung von Versammlungsanmeldern als Versammlungsleiter erfolgte dagegen in keinem Fall.”

    Quelle: stuttgart.de

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