[Haushaltsantrag] Kinderfreundliches Stuttgart
Haushaltsantrag vom 17.10.2005 (Nr. 500/2005)
Stuttgart will kinderfreundlich sein. Dazu muss der Gemeinderat aber auch die richtigen Schritte tun. In diesem Sinn beantrage ich
1. die geplante Gebührenerhöhungen für den Besuch der Kindertageseinrichtungen auszusetzen.
2. für das Jahr 2006 eine Gebührensenkung von € 10 pro Platz und Monat und für das Jahr 2007 eine weitere Senkung von € 20 pro Platz und Monat.
3. eine schrittweise Reduzierung der Gebühren für den Besuch der Kindertagesstätten bis zum Jahr 2010 auf Null.
4. für das großartige Projekt “Einstein in der Kita” die dafür notwendigen Stellen zusätzlich in den Einrichtungen zu schaffen. In der Pilotphase wurde dieses Projekt mit einem zusätzlichen Stellenkontingent betrieben. Ich befürchte, dass ohne das notwendige Mehr an Personal die Qualität stark leidet. Es werden außerdem Weiterbildungsmaßnahmen für die ErzieherInnen notwendig sein. Während der Weiterbildungszeit stehen diese
ErzieherInnen nicht in den Einrichtungen zur Verfügung. Auch die Mittel für Weiterqualifizierungsmaßnahmen sind in den Haushalt einzustellen.
5. auch für die Sprachförderung, die von allen immer gefordert wird, um die Kinder “schulfähig” zu machen, zusätzliche Qualifikationsmaßnahmen und zusätzliches Personal vorzusehen.
6. dass die 5 Stellen für den ASD (allgemeiner Sozialdienst), die vom Jugendamt beantragt wurden, in den Haushalt eingestellt werden.
7. für die Essensversorgung der Kindertagesstätten eine Lösung zu suchen, die die Essenszubereitung zu einem Teil des pädagogischen Konzepts werden lässt. Das bedeutet, dass die Möglichkeit gegeben sein muss, in den Kindertagesstätten zu kochen, und dass ein Etat zur Verfügung gestellt wird, mit dem der Einkauf von ökologischen Lebensmitteln aus Region bestritten wird. Die Pläne zur internationalen Ausschreibung der Essensanlieferung für die Kindertagesstätten sind zu beenden.
Hannes Rockenbauch
Ermäßigtes Essensgeld in städtischen Tagesstätten für Kinder
6. Oktober 2005, Verfasser: SÖS
Abgelegt unter: Anträge und Anfragen
Antrag vom 06.10.2005 (Nr. 285/2005)
Ermäßigtes Essensgeld in städtischen Tagesstätten für Kinder,
die Anspruch auf Hilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz haben
Wir beantragen, den § 8 der Satzung für die Benutzung der städtischen Tagesstätten für Kinder so zu ändern, dass sowohl
- für Kinder, deren Eltern Leistungen nach SGB II und SGB XII, als auch
- für Kinder, die Anspruch auf Hilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz haben,
nur das ermäßigte Essensgeld in Höhe von derzeit 22 Euro erhoben wird.
Begründung:
Damit soll auch Kindern aus Familien, die keine Leistungen nach den Hartz-Gesetzen erhalten, jedoch ein geringes oder sehr geringes Einkommen haben, der Besuch einer städtischen Kindertageseinrichtung ermöglicht oder erleichtert werden.
Dies entspricht den Anforderungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg, in dem es in §12 "Vorrangige Ziele" heißt: "(8) Jugendhilfe wirkt darauf hin, dass Hemmschwellen abgebaut werden, die der Inanspruchnahme der Leistungen durch Kinder und Jugendliche sowie ihrer Familien entgegenstehen…" und §17 "Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen:
Jugendhilfe fördert die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit in Tageseinrichtungen, auf deren gleichmäßigen Ausbau das Land hinwirkt." Inzwischen hat sich auch die Erkenntnis durchgesetzt, dass der Besuch von Tageseinrichtungen es gerade Kindern aus sozial schwachen Familien hilft, frühzeitig Bildungsdefiziten entgegenzuwirken und ihnen verbesserte Lebenschancen gibt.
Ulrike Küstler / Hannes Rockenbauch
zur Stellungnahme (29.11.2005) (Achtung: öffnet neues Fenster!)
Wenn schon kein Radweg, dann Tempo 30
6. Oktober 2005, Verfasser: SÖS
Abgelegt unter: Anträge und Anfragen
Antrag vom 06.10.2005 (Nr. 290/2005)
Im Zusammenhang mit dem Stadtbahnausbau zur U15 wird der Straßenraum entlang der Stadtbahntrasse (Alexanderstraße, Gerokstraße, Heidehofstraße, Pischekstraße) immer enger, und dies bedeutet für Radfahrer eine höhere Gefährdung. Das Amt für Öffentliche Ordnung prüft derzeit, ob deshalb die Gehwege z.T. von Radfahrern mitbenutzt werden können. Ich halte das für den falschen Weg, da dies eine Lösung sowohl dann auf Kosten der Radfahrer, als auch der Fußgänger ist. Sinnvoller ist es, das Tempo aller Verkehrsteilnehmer soweit herab zu setzen, daß auch der schwächste Nutzer des Straßenraums diesen ungefährdet nutzen kann.
Ich beantrage daher, auf dem o.g. Abschnitt Tempo 30 einzuführen.
Hannes Rockenbauch
zur Stellungnahme (07.11.2005) (Achtung: öffnet neues Fenster!)
Mitgliedschaft in beschließenden Ausschüssen – Änderung der Hauptsatzung
5. Oktober 2005, Verfasser: SÖS
Abgelegt unter: Anträge und Anfragen
Antrag vom 05.10.2005 (Nr. 289/2005)
Zur Stärkung des Minderheitenrechts fraktionsloser Gemeinderäte stelle ich folgenden Antrag:
1. § 5 der Hauptsatzung wird durch Einfügung eines Absatzes 5 neu mit folgendem Wortlaut geändert:
"(5) Mitglieder des Gemeinderats, die keiner Fraktion angehören, werden auf Antrag zu Mitgliedern ohne Stimmrecht bestellt. Ein Antrag nach Satz 1 kann jeweils nur für einen der beschließenden Ausschüsse gestellt werden."
2. Für den amtierenden Gemeinderat sind Anträge auf Bestellung zum Mitglied ohne Stimmrecht gem. Nr. 1 dieses Beschlusses innerhalb von 3 Wochen nach Beschlussfassung zu stellen.
Begründung
Als fraktionsloses Mitglied des Gemeinderats bin ich von der Arbeit insbesondere der beschließenden Ausschüsse ausgeschlossen. Denn ich habe als solcher keine Chance, gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 GemO gewählt zu werden. Damit bleibt mir die Möglichkeit verschlossen, der Verantwortung gegenüber den Bürgern gerecht zu werden, die ich mit meiner Wahl in den Gemeinderat übernommen habe.
Wie alle Mitglieder des Gemeinderats habe ich mit der Wahl gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ein freies Mandat erhalten. Jedem Mitglied steht daher aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG ein Recht auf freie und gleiche Mandatsausübung zu. Alle Mitglieder eines Gemeinderats müssen danach gleiche Rechte und Pflichten haben. Denn die Repräsentation der Bürger stellt sich im Gemeinderat als Ganzes und nicht von Einzelnen oder einer Gruppe von Räten, auch nicht von der Mehrheit dar. Der Gemeinderat vertritt die Bürger in der Gesamtheit seiner Mitglieder.
Dies setzt die gleichen Mitwirkungsbefugnisse aller Mitglieder des Gemeinderats voraus. Jeder Einzelne muss am Willensbildungsprozess möglichst umfassend beteiligt sein.
Ein wesentlicher Teil der Arbeit des Gemeinderats wird in den beschließenden Ausschüssen geleistet. Soweit diese Ausschüsse nicht selbst entscheiden, bereiten sie Beschlüsse des Gesamtgremiums vor. Diese Ausschüsse arbeiten daher stets auf die endgültige Beschlussfassung hin und nehmen damit zugleich einen Teil des Entscheidungsprozesses vorweg. Dazuhin wird ein wesentlicher Teil der Informations- und Kontrollaufgaben durch die Ausschüsse wahrgenommen.
Schwerdtner, Der Minderheitenschutz – auch ein elementarer Grundsatz
im Kommunalrecht?, VBlBW 1993, 328/329
Aufgrund dieser Funktion müssen die Ausschüsse grundsätzlich ein verkleinertes Abbild des Gesamtgremiums sein und in ihrer Zusammensetzung das Gesamtgremium widerspiegeln. Die prinzipielle Möglichkeit, in einem Ausschuss mitzuwirken, hat für das einzelne Mitglied des Gemeinderats angesichts des Umstandes, dass ein Großteil der Sacharbeit von den Ausschüssen bewältigt wird, eine der Mitwirkung im Gesamtgremium vergleichbare Bedeutung. Hier eröffnet sich die Chance für den Einzelnen, seine eigenen politischen Vorstellungen in die politische Willensbildung einzubringen. Aus diesem Grunde dürfen Mitglieder des Gemeinderats nicht ohne gewichtige, an der Funktionstüchtigkeit des Gremiums orientierte Gründe von jeder Mitarbeit in den Ausschüssen ausgeschlossen werden.
Schwerdtner, a.a.O., S. 329
Damit aufgrund der begrenzten Größe der Ausschüsse keine Ausschlusswirkung für kleine Faktionen oder fraktionslose Mitglieder des Gemeinderats entsteht, ist in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und im Saarland das sogenannte Grundmandat eingeführt worden.
Dieses Grundmandat berechtigt kleinere Fraktionen oder Gruppierungen, auf die kein Sitz im Ausschuss entfällt, zumindest einen Vertreter mit beratender Stimme in den jeweiligen Ausschuss entsenden zu dürfen. Diese Ausschussmitglieder unterscheiden sich – mit Ausnahme ihres fehlenden Stimmrechts – nicht von den übrigen Mitgliedern; insbesondere sind sie befugt, Sach- und Geschäftsordnungsanträge zu stellen.
s. Schwerdtner, a.a.O., S. 329
Auf diese Weise wird man auch in kommunalen Gremien dem Minderheitenschutz gerecht. Zur verfassungsmäßigen Ordnung der freiheitlichen Demokratie gehört auch im kommunalen Bereich das Recht der Minderheit, Opposition gegen die Mehrheit auszuüben, und die Freiheit der einzelnen Mandatsträger, entsprechend ihrer persönlichen Überzeugung und entsprechend ihrem Gewissen an der Arbeit des Gemeinderats teilnehmen zu können.
Um dies zu gewährleisten ist ein rechtlicher Rahmen zu schaffen, mit dessen Hilfe auch der einzelne Gemeinderat in der Lage ist, eigene politische Vorstellungen rechtzeitig und wirksam in die Arbeit der Vertretungskörperschaft und seiner Ausschüsse einzubringen und zu vertreten.
Hierzu dient die beantragte Änderung von Hauptsatzung und Geschäftsordnung. Durch den § 5 Abs. 5 neu der Hauptsatzung wird auch für einzelne Mitglieder des Gemeinderats die Möglichkeit geschaffen, sich wenigstens in einem der beschließenden Ausschüsse beratend und mit Anträgen einzubringen. Dann sind Anträge wie mein Antrag zum Verkehrsentwicklungskonzept vom 15.07.2005 – Nr. 229/2005 – im Ausschuss für Umwelt und Technik (UTA) zu behandeln und ich muss mich nicht mehr darauf verweisen lassen, dass ich im UTA keine Anträge stellen kann, da ich nicht Mitglied bin.
s. Schreiben (mail) von BM Hahn vom 08.08.2005 an mich
Durch den Verzicht auf das Stimmrecht bleibt gewährleistet, dass das Grundprinzip der Ausschussbildung, dem Gemeinderat effizient zuarbeitende bzw. diesen effizient entlastende Gremien zu schaffen, gewahrt bleibt.
Diese Änderung wird § 40 Abs. 1 Satz 2 GemO gerecht. Denn danach ist es Sache des Gemeinderats, die Mitglieder aus seiner Mitte zu bestellen. Insofern liegt auch eine Einigung im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 GemO vor. Hieraus ergibt sich, dass die beantragte Änderung gemeinderechtlich zulässig ist. Ob man – wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – der Auffassung ist, ein Mitglied des Gemeinderats habe keinen Anspruch auf Zuteilung eines Sitzes in einem Ausschuss,
s. VGH BW, Urteil vom 21.12.1992 – 1 S 1834/92 – VBlBW 1993, 296
oder nicht, ist daher ohne Belang. Denn die hier beantragte Änderung der Hauptsatzung ist rechtlich zulässig.
Schwerdtner weist zu Recht darauf hin, dass auf diese Weise ein angemessener Ausgleich zwischen Minderheits- und Mehrheitsinteressen hergestellt werden kann. Damit wird dem Gebot politischer Chancengleichheit in demokratischen Verfahren weitergehend Rechnung getragen und es werden die funktionellen Voraussetzungen für das auch im Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart notwendige Mindestmaß an Minderheiteneffektivität geschaffen.
Hannes Rockenbauch
Wohnungswechsel von ALG II-BezieherInnen
21. September 2005, Verfasser: SÖS
Abgelegt unter: Anträge und Anfragen
Anfrage vom 21.09.2005 (Nr. 270/2005)
Wieviele BezieherInnen des ALG II wurde bislang aufgefordert, in eine kleinere und bzw. billigere Wohnung umzuziehen?
Wieviele dieser BezieherInnen des ALG II konnten dieser Aufforderung folgen? Welche Erfahrungen sind dabei bislang zu bilanzieren?
Hannes Rockenbauch
zur Beantwortung (08.12.2005) (Achtung: öffnet neues Fenster!)


