Nichtöffentlichkeit der Beratung über eine Änderung der Rechtsform des Klinikum
2. Februar 2005, Verfasser: SÖS
Abgelegt unter: Anträge und Anfragen
Antrag vom 02.02.2005 (Nr. 34/2005)
Ich beantrage, die vorgesehene Beschlussfassung im Gemeinderat über die mögliche Änderung der Rechtsform des Klinikums Stuttgart öffentlich zu machen.
Angesichts der Bedeutung des Vorganges gibt es überhaupt keinen Interpretationsspielraum darüber, ob und daß das öffentliche Interesse eine nichtöffentliche Behandlung gem. Paragraph 35 GemO BaWü verlangt.
Hannes Rockenbauch
zur Stellungnahme (08.02.2005) (Achtung: öffnet neues Fenster!)
EU-Verfassung
31. Januar 2005, Verfasser: SÖS
Abgelegt unter: Anträge und Anfragen
Antrag vom 31.01.2005 (Nr. 30/2005)
Der Gemeinderat möge beschließen:
Der Gemeinderat der Stadt Stuttgart fordert die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung auf, in Deutschland eine Volksabstimmung über die EU-Verfassung zu ermöglichen. Der Gemeinderat beschließt die Unterstützung der "Erklärung von Strempt".
Begründung:
Städte und Gemeinden sind die staatlichen Gliederungen, welche den Bürgern am nahesten stehen. Sie bilden somit die Grundlage der Demokratie in Deutschland und in Europa. In diesem Bewusstsein sollte auch und gerade in Deutschland eine Volksabstimmung durchgeführt werden.
Folgende Argumente sprechen für eine Volksabstimmung über die EU-Verfassung:
1. Im Grundgesetz heißt es: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus." In einer Demokratie ist das Volk der Souverän, und die Politiker sind gewählte Volksvertreter. Eine Verfassungsgebung ohne Volksabstimmung würde dieses Herrschaftsverhältnis umkehren und die Vertreter an entscheidender Stelle zu Herren machen! Mit anderen Worten: Verfassungen sind Sache des Volkes!
2. Auch wenn das Grundgesetz für eine Abstimmung entsprechend ergänzt werden müsste: Die Forderung nach einer Volksabstimmung ist mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht nur vereinbar, sie entspricht sogar dem im Grundgesetz selbst festgelegten Prinzip der Volkssouveränität (s. insbesondere Art. 20(2) und Art. 146 GG). Es fehlt allein am Willen der Mitglieder des Bundestages!
3. Die Forderung nach einer Abstimmung entspricht auch dem Willen der Mehrheit unseres Volkes. Eine Vielzahl von Umfragen hat ergeben, dass sich rund 80% der Bundesbürger dafür aussprechen. Dagegen haben sich im November 2003 rund 90% des Bundestages gegen eine entsprechende Grundgesetzergänzung ausgesprochen. Kaum je hat sich eine so große Bundestagsmehrheit gegen eine so große Mehrheit unter den Bürgern gestellt!
4. Immer mehr EU-Länder entscheiden sich für eine Volksabstimmung über den Verfassungsentwurf. Die bisherige Weigerung des Bundestages, eine solche Abstimmung in Deutschland zuzulassen, zeugt daher von Misstrauen gegenüber den Bürgern. Sie werden zu Demokraten zweiter Klasse degradiert. Doch Misstrauen wird mit Misstrauen erwidert – eine Abwärtsspirale, in die unsere Demokratie nicht geraten darf!
5. Das vereinte Europa wird entweder ein Europa der Bürger sein oder es wird langfristig scheitern. Mit der Weigerung, eine Volksabstimmung durchzuführen, vergeben Bundestag und Bundesrat eine einmalige, so nie wiederkehrende Chance, die Bürger am Bau dieses vereinten Europa zu beteiligen.
Hannes Rockenbauch
Text der dem Bundestag überreichten "Erklärung von Strempt".
"Die Bürger sind in der Demokratie nicht willenlose Untertanen, sondern sie wollen sich beteiligen, wollen mitreden und mitentscheiden, wenn es um die großen Weichenstellungen rur ihre Zukunft geht", heißt es in der Erklärung. "Die Abstimmung in Strempt lebt vor, was möglich ist in einem Land, dessen Bürgerinnen und Bürger noch nie bundesweit abstimmen durften. Sie zeigt:
Volksabstimmungen sind sinnvoll und möglich!"
zur Stellungnahme (10.05.2005) (Achtung: öffnet neues Fenster!)
Tempo 30 / Luftreinhaltung
14. Januar 2005, Verfasser: SÖS
Abgelegt unter: Anträge und Anfragen
Anfrage vom 14.01.2005 (Nr. 8/2005)
Die Beantwortung unserer "Anfrage" vom 22.12. durch Herrn Oberbürgermeister Dr. Schuster bedarf einer Nachfrage, um ggf. verstanden zu werden.
Es ist keineswegs so, daß "in ländlichen Gebietenkleinere Ortsdurchfahrten ohne Verkehrsbedeutung als Tempo-30-Zonen ausgewiesen worden" sind. Vielmehr handelt es sich z.T. um Bundes- oder Landesstraßen. Dort werden – entsprechend § 45, Abs. 9, StVO auf die besonderen örtlichen Verhältnisse abgestellt – Straßenabschnitte auf Tempo 30 begrenzt (mir sind bspw. solche Abschnitte bei der B28 in Oberkirch, Oppenau, Bad Peterstal-Griesbach bekannt). Wo steht hingegen in der StVO, wie in der Antwort angeführt, daß "auf ein leistungsfähiges Grundnetz" zu achten sei?
Welche, wie in der Antwort angeführt, "besondere Verkehrsbedeutung der Straßen" liegt dem Stuttgarter Vorbehaltnetz zugrunde und warum kann diese “besondere Verkehrsbedeutung der Straßen” nicht zur Luftreinhaltung abschnittsweise entschleunigt werden?
Wieso und welche Maßnahmen im Vorbehaltnetz führen zu Rückverlagerungen der Verkehre in Wohngebiete, wenn dort ebenfalls nicht schneller als Tempo 30 gefahren werden kann?
Hannes Rockenbauch
zur Beantwortung (16.02.2005) (Achtung: öffnet neues Fenster!)
Ältestenrat
30. Dezember 2004, Verfasser: SÖS
Abgelegt unter: Anträge und Anfragen
Antrag vom 30.12.2004 (Nr. 1/2005)
Ich beantrage, dass die Rechtsabteilung der Stadt Stuttgart prüft, ob der Ältestenrat der Stadt Stuttgart im unten genannten Fall im Sinne der GemO arbeitet.
Begründung:
Sicherlich ist es zu begrüßen wenn die Stuttgarter Fraktionsspitzen bereit sind, den Jugendlichen des OBW9 wenigstens bis zum tatsächlichen Baubeginn eine Schonfrist zu gönnen.
Interessant wird es aber, wenn das Amtsblatt 52/53 der Stadt Stuttgart hier von einem Beschluss des Ältestenrates schreibt.
Laut GemO §33a Absatz 1 kann der "Gemeinderat einen Ältestenrat bilden, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ganges der Verhandlungen des Gemeinderats berät"
Konkreter wird es Im VwV Gemo zu § 33a:
"Der Ältestenrat ist kein Ausschuss des Gemeinderats im Sinne der Gemeindeordunung" … " "Die Aufgaben des Ältestenrats sind in § 33a Abs.1 festgelegt. Danach kann der Gemeinderat dem Ältestenrat einzelne Angelegenheiten aus seinem Zuständigkeitsbereich weder zu Entscheidung noch zu Vorbereitung übertragen oder zur sonstigen Vorbehandlung zuweisen"
Hannes Rockenbauch
zur Stellungnahme (10.02.2005) (Achtung: öffnet neues Fenster!)
Straßenbahn Linie 15
22. Dezember 2004, Verfasser: SÖS
Abgelegt unter: Anträge und Anfragen
Antrag vom 22.12.2004 (Nr. 389/2004)
Ich beantrage, die Planung der Umstellung der Straßenbahnlinie 15 auf Stadtbahnsystem einzustellen.
Begründung: Die Linie 15 sollte und kann als Straßenbahnlinie erhalten bleiben. Sie ist die letzte noch verbliebene Linie des ehemaligen, bewährten Straßenbahnsystems in Stuttgart und stellt daher ein Stück Straßenbahngeschichte Stuttgarts dar. Die Umstellungskosten auf Stadtbahnsystem in Höhe von 125 Mio. Euro, öffentlicher Gelder sind angesichts jährlicher Wartungskosten für die GT4-Fahrzeuge von nur 2 Mio. Euro nicht vertretbar.
Abgesehen davon, daß diese Umstellung finanziell nicht nachhaltig ist, ist sie auch städtebaulich schädlich (Zerschneidung des Eugensplatzes u.a.).
Es entsteht der Eindruck, daß mit der Umstellung der Linie 15 die letzten Zeugnisse für kostengänstiges, funktionierendes und quartiererschliessendes System beseitigt werden sollen, eines Systems übrigens, das zukünftig die Kernstrecke für ein Meter-Niederflursystem sein könnte.
Hannes Rockenbauch



